EU Einheitspatent in Kraft getreten

Einheitliches Patent für 17 EU-Staaten

Am 1. Juni 2023 sind nun nach einem jahrzehntelangen Verfahren die Regelungen über das europäische Einheitspatent in Kraft getreten. Es schafft einen einheitlichen Patentschutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Vorrangiges Ziel des Einheitspatents ist die Senkung der Kosten. Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass keine Übersetzungen in die jeweiligen Landessprachen erforderlich sind, sondern - für deutschsprachige Patente - allein eine Volltextübersetzung ins Englische notwendig ist. Auch die Zahlung nationaler Jahresgebühren wird zusammengefasst, woraus sich Kostenersparnisse ergeben.

Gleichzeitig hat am 01. Juni 2023 das Einheitliche Patentgericht (EPG) seine Arbeit aufgenommen. Es hat seinen Sitz in Luxemburg. In den teilnehmenden Staaten gibt es Lokalkammern. In Deutschland wird es fünf Standorte: vier erstinstanzliche Lokalkammern in Düsseldorf, München, Mannheim und Hamburg sowie eine Zentralkammerabteilung in München, die unter anderem für Nichtigkeitsklagen zuständig ist und der das technische Gebiet des Maschinenbaus (internationale Patentklasse F) zugewiesen ist.   

Das Einheitspatent bietet einheitlichen Schutz in allen teilnehmenden Staaten. Mit dem EPG soll die Rechtsdurchsetzung einfacher und kostengünstiger werden. Zukünftig kann in einem einheitlichen Verfahren die Verletzung eines Patents in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten verfolgt werden. In gleicher Weise kann auch die Wirksamkeit des Schutzrechts mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten überprüft werden.

An dem neuen System beteiligen sich 17 EU-Mitgliedstaaten und unterwerfen sich der Rechtsprechung des EPG, weitere EU-Mitgliedstaaten können sich anschließen.
Das EPG tritt als weitere Option neben die nationalen Gerichtsbarkeiten. Die nationalen Gerichte in Deutschland bleiben weiterhin zuständig für Streitigkeiten über deutsche Patente, die vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilt werden. Die nationalen Gerichtsbarkeiten können auch für europäische Patente in einer Übergangsfrist zuständig bleiben, soweit der Patentinhaber beantragt, sich dem neuen System nicht unterwerfen zu wollen. Diese Möglichkeit besteht für die kommenden sieben Jahre - die Frist kann ggf. verlängert werden.

Es bleibt abzuwarten, ob sich das neue System bewähren wird. Sicherlich wird es günstiger sein, das einheitliche Patent zu wählen, anstelle einer Validierung in den 17 teilnehmenden Staaten. Allerdings besteht beim Einheitspatent nicht die Möglichkeit, bei der jährlichen Verlängerung zu entscheiden, ob einzelne Staaten nicht aufrechterhalten werden sollen, um so weniger relevante Staaten nach und nach fallen zu lassen (sog. „Ausschleichen“). Beim Einheitspatent besteht allein die Möglichkeit, alle Staaten aufrecht zu erhalten oder das Patent insgesamt fallen zu lassen. Hinzu kommt die Ungewissheit in Bezug auf die Rechtsprechung des EPG.

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